Bereits die Marginalie von Art. 25bis IVG bezeichnet als Gegenstand der Norm die Koordination mit der Unfallversicherung. Auch dem Wortlaut kann nichts anderes entnommen werden, lautet dieser doch (Art. 25bis IVG): Hatte der Versicherte bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass vorliegend die Taggelder der Invalidenversicherung nicht die Taggelder der B-Versicherung ersetzt haben, also ohnehin kein Anwendungsfall der Besitzstandsklausel gegeben ist.