16 Abs. 2 UVG. Aus diesen Hinweisen wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Versicherungsvertrages und der Allgemeinen Vertragsbedingungen mit der B-Versicherung nicht eine Unfallversicherung nach UVG abgeschlossen hat, vielmehr handelt es sich um eine Versicherung gemäss (privatrechtlichem) Versicherungsvertragsgesetz, weshalb die Besitzstandsklausel nach Art. 25bis IVG keine Anwendung finden kann. b) Dass Art. 25bis IVG wie dargelegt einzig Taggeldleistungen nach UVG zum Gegenstand hat, geht zum einen aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. des Artikels hervor. Bereits die Marginalie von Art.