Sodann fehlt in der genannten Police und in den AVB ein Hinweis auf die nach Unfallversicherungsgesetz obligatorische Basisversicherung. Wenn es sich nämlich um eine Versicherung nach UVG handeln würde, müsste sich vorliegend zwingend ein solcher Hinweis finden, da nach UVG nicht nur das Taggeld alleine versichert ist, sondern vor allem die Kosten einer Heilbehandlung (Art. 10 UVG). Zudem verträgt sich die Beschränkung der Leistungsdauer auf 730 Tage und die Wartefrist von mehr als 3 Tagen nicht mit den zwingenden Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 UVG.