Versichert wurde jeweils 80% des Tagesverdienstes bei Krankheit (Personal) bzw. bei Krankheit und Unfall (Beschwerdeführer) bei einer Wartefrist von 14 (Personal) bzw. 7 (Beschwerdeführer) Tagen. In der Police finden sich keine Hinweise auf die anwendbaren Normen des UVG (vgl. zur Notwendigkeit eines solchen Hinweises Art. 93 UVV). Auch die zum Bestandteil der Police erklärten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthalten - ausser der Begriffsdefinition «Unfall» in Art. 79 AVB - ebenfalls keine Hinweise auf die anwendbaren Normen des UVG. Sodann fehlt in der genannten Police und in den AVB ein Hinweis auf die nach Unfallversicherungsgesetz obligatorische Basisversicherung.