25bis IVG zur Anwendung. a) Es ist zu prüfen, ob das von der B-Versicherung ausgerichtete Taggeld ein solches nach UVG ist, denn nur in diesem Fall wäre Art. 25bis IVG anwendbar und nur dann könnte sich der Beschwerdeführer auf die Besitzstandsklausel berufen. Der Beschwerdeführer ist Selbständigerwerbender und als solcher nicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG kann sich jedoch auch ein Selbständigerwerbender mit seinen mitarbeitenden Familienmitgliedern freiwillig nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes versichern.