24 Abs. 3 IVG hat der Bundesrat von der ihm übertragenen Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 22 IVV bestimmt, dass das Bundesamt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen aufstelle. Diesem Auftrag ist das Bundesamt für Sozialversicherung mit der Tabelle zur Ermittlung der IV-Taggelder nachgekommen. 3. - Der Beschwerdeführer verlangt die Ausrichtung eines Taggeldes aufgrund eines massgebenden jährlichen Einkommens von zumindest Fr. 120000.-, im Minimum jedoch in der Höhe des vom Unfallversicherer B-Versicherung ausgerichteten Taggeldes; vorliegend gelange die Besitzstandsklausel aus Art. 25bis IVG zur Anwendung.