24 Abs. 1 und 2 IVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Taggelder und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Abs. 3). Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 25bis IVG). Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 24 Abs. 3 IVG hat der Bundesrat von der ihm übertragenen Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art.