Aus den Erwägungen: 2. - Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte während der Eingliederung (Art. 8 ff. IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist. Die Taggelder werden als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet (Art. 23 Abs. 1 IVG). (...) Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige bildet das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat (Art. 24 Abs. 1 und 2 IVG).