1999 sprach die IV-Stelle A während der beruflichen Abklärung Taggelder von Fr. 136.- zu. Gegen diese Verfügung erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde verbunden mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, insbesondere ein Taggeld mindestens in der Höhe des bisher vom Unfallversicherer geleisteten, auszurichten. Die IV-Stelle korrigierte die angefochtene Verfügung lite pendente um Fr. 20.- an Kinderzulagen auf ein Taggeld von neu Fr. 156.- und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Aus den Erwägungen: 2. - Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte während der Eingliederung (Art. 8 ff.