{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-33_2001-05-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=829", "Checksum": "ebe2be596d89869019f1ec0a58231c1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 33", "2001 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.05.2001 S 00 33 (2001 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1-3 und Art. 25bis IVG; Art. 22 IVV; Art. 4 Abs. 1, Art. 10 und Art. 16 Abs. 2 UVG; Art. 93 UVV. 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Maximal versicherter Verdienst. | Invalidenversicherung\n\n Anspruch auf ein Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass vorliegend die Taggelder der Invalidenversicherung nicht die Taggelder der B-Versicherung ersetzt haben, also ohnehin kein Anwendungsfall der Besitzstandsklausel gegeben ist. Wie vorab festgestellt, war die Leistungsdauer der Taggeldversicherung der B-Versicherung auf 730 Tage beschränkt, womit bis zum 3. Dezember 1999 Leistungen derselben ausgerichtet wurden. Die Taggeldleistungen der IV setzten jedoch bereits am 1. Dezember 1999 ein. Folglich wurden die Taggeldleistungen der B-Versicherung ungeachtet derjenigen der IV ausgerichtet. Davon, dass die Taggelder der IV anstelle etwelcher anderer getreten seien, kann keine Rede sein. 4. - Da sich der Beschwerdeführer wie dargelegt hinsichtlich der Taggelder für die berufliche Eingliederung vorliegend nicht auf die Besitzstandsklausel aus Art. 25bis IVG berufen kann, ist sodann weiter zu prüfen, ob bei der Taggeldberechnung antragsgemäss auf ein massgebendes jährliches Einkommen von zumindest Fr. 120000.- abzustellen, oder ob mit der IV-Stelle davon auszugehen ist, dass in casu ein jährliches Einkommen von maximal Fr. 77400.- versichert war. a) Die IV-Stelle stellte aufgrund eines Jahreseinkommens von Fr. 83400.- ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 231.70 fest (Fr. 83400.- : 360), ging aber mit Blick auf die Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Ermittlung der IV-Taggelder von einem maximal erfassten Verdienst von Fr. 77400.- aus (S. 6, letzte Zeile, Spalte 1), was einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 215.- entspricht (S. 6, letzte Zeile, Spalte 5). Aufgrund dieses durchschnittlichen Tageseinkommens entsprach der Taggeldansatz für Alleinstehende einer Grundentschädigung von Fr. 97.- (S. 6, letzte Zeile, Spalte 6). Aus der Zusammenrechnung dieses Betrags mit dem Zuschlag für Alleinstehende von Fr. 12.- (vgl. Art. 22ter IVV), dem Zuschlag für Unterkunft von Fr. 9.-, dem Zuschlag für Verpflegung von Fr. 18.- (je Art. 22bis IVV in Verbindung mit Art. 11 AHVV) und der Kinderzulage von Fr. 20.- ergibt sich der letztlich verfügte Taggeldbetrag von total Fr. 156.-. Nach Meinung des Beschwerdeführers müsste hingegen die durch die Zuschläge zu ergänzende Grundentschädigung unter Zugrundelegung eines massgebenden Jahreseinkommens von zumindest Fr. 120000.- mindestens Fr. 264.- pro Tag betragen. b) Mit der IV-Stelle kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer vorliegend bereits das nach der verbindlichen Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Ermittlung der IV-Taggelder höchstmögliche Taggeld erhält. Die Grundentschädigung beträgt bei einem jährlichen Einkommen von Fr. 77400.- und mehr für eine alleinstehende Person Fr. 97.- pro Tag. Einkommen über dem Grenzbetrag von Fr. 77400.- sind ohne Einfluss auf die Höhe des Taggeldes. Es sei darauf hingewiesen, dass eine Begrenzung des rentenbildenden Einkommens - oder wie vorliegend des für die Taggeldberechnung massgebenden Einkommens - eine wohl notorische Tatsache in der Ausgestaltung der Sozialwerke der ersten Säule ist (vgl. statt vieler: Widmer, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 41 f. und 47). Da der Beschwerdeführer aber bereits das höchstmögliche Taggeld erhält, sind seine Einwendungen hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens vorliegend irrelevant, womit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. |"}