Somit hat die Beklagte auf den seit 9. September 1998 und bis zur Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. Für die am 9. Dezember 1999 erfolgte Rentenzahlung von Fr. 46872.- ist ab diesem Datum kein Verzugszins mehr geschuldet. Eine Verrechnung mit einer Überversicherung ist nicht statthaft, weil - wie oben festgestellt wurde - keine solche bestand. 5. - (...) |