Da diesbezüglich im Reglement nichts enthalten ist, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (vgl. BGE 119 V 131 ff.). In Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OR sind bei Renten erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Zinssatz beträgt 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Klage wurde erstmals am 9. September 1998 eingereicht. Somit hat die Beklagte auf den seit 9. September 1998 und bis zur Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 5% zu bezahlen.