Die Beklagte hat dem Kläger folglich die vollen Leistungen zu bezahlen, wobei die bereits ausgerichteten Zahlungen anzurechnen sind. 4. - Mithin stellt sich noch die Frage, ob ein Verzugszins geschuldet ist. Die Beklagte macht geltend, das Gericht habe sich im Urteil vom 16. November 1999 dazu nicht geäussert. Diese Bemerkung trifft zu, doch heisst das noch nicht, dass keine Verzugszinsen geschuldet sind. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sind auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge auf Invaliditätsleistungen Verzugszinse geschuldet. Da diesbezüglich im Reglement nichts enthalten ist, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (vgl. BGE 119 V 131 ff.).