Rückforderungen Fr. 3077.70 IV-Leistungen Fr. 12159.- volle Leistungen BVG 3 x Fr. 504.- (12096:12 = 1008, 50% davon) Fr. 1512.- 9 x Fr. 1008.- Fr. 9072.- Total Fr. 37665.75 Somit steht fest, dass 1996 keine Überentschädigung entstand. 1997 hätte der Kläger als Psychologe Fr. 75000.- verdient (Auskunft von D am 11. April 1997). Sein Validenlohn wäre somit erhöht worden, während sich seine Einnahmen insbesondere um die Leistungen der E AG reduzierten. Demzufolge ist auch in diesem Jahr klar keine Überentschädigung zu verzeichnen. Die Beklagte hat dem Kläger folglich die vollen Leistungen zu bezahlen, wobei die bereits ausgerichteten Zahlungen anzurechnen sind.