24 Abs. 2 BVV 2). Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches der Versicherte erzielen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre. Entscheidend ist das Einkommen, welches der Versicherte ohne die Invalidität im Zeitpunkt erzielen könnte, da sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 123 V 93 Erw. 3b mit Hinweisen). b) Gemäss Auskunft von D, Personalbüro, Stiftung für Schwerbehinderte in Z, gegenüber der IV-Stelle am 11. April 1997 betrug der Jahreslohn des Klägers im Jahr 1990 Fr. 57000.-.