20.1 des Reglementes werden die Rentenleistungen, solange sie höher sind als die der Teuerung angepassten Minimumrenten, unverändert weiter erbracht. Dazu ist die Beklagte berechtigt. Eine Teuerungsanpassung ist nicht vorzunehmen, weil die ausgerichteten Renten über den Minimalrenten liegen. 3. - a) Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslichen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2).