In der vom Gericht eingeholten Aufstellung vom 5. März 2002 präzisierte die BVG-Stiftung diese Minimalrente auf Fr. 8780.-, da per 1. September 2000 die Rückvergütung der Austrittsleistung von Fr. 26691.- erfolgt sei. Diese Minimalrente ist an sich unbestritten und liegt immer noch unter der von der Beklagten ausgerichteten Rente von Fr. 12096.-. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die der Teuerung angepasste BVG-Minimum-Rente die effektiv ausbezahlte Rente überschreite, würde sie die Teuerungsanpassung gewähren. Nach Ziff. 20.1 des Reglementes werden die Rentenleistungen, solange sie höher sind als die der Teuerung angepassten Minimumrenten, unverändert weiter erbracht.