Die 1996 erstmals ausgerichteten Renten müssten demnach per 1. Januar 2000 angepasst werden und zwar gemäss Verordnung des Bundesrates um 2,3%. Allerdings ist diese Anpassung nur soweit erforderlich, als es sich um Minimalrenten handelt (vgl. auch BGE 127 V 264). In der Duplik weist die BVG-Stiftung darauf hin, die von ihr jährlich bezahlten Invalidenrenten von Fr. 12096.- würden wesentlich über der nach BVG berechneten Minimalrente von Fr. 6856.- liegen. In der vom Gericht eingeholten Aufstellung vom 5. März 2002 präzisierte die BVG-Stiftung diese Minimalrente auf Fr. 8780.-, da per 1. September 2000 die Rückvergütung der Austrittsleistung von Fr. 26691.- erfolgt sei.