Der Bundesrat bestimmte sodann in Art. 1 der Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung Folgendes: Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres der Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz entspricht der Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen dem Stand im September des Jahres, in dem die Rente zu laufen beginnt und dem Stand im September des Jahres vor der Anpassung. Die 1996 erstmals ausgerichteten Renten müssten demnach per 1. Januar 2000 angepasst werden und zwar gemäss Verordnung des Bundesrates um 2,3%.