2. - Der Kläger verlangt auf dieser Rente noch den zwischenzeitlich eingetretenen Teuerungsausgleich. Nach Art. 36 Abs. 1 BVG sind Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, für Männer bis zum vollendeten 65., für Frauen bis zum vollendeten 62. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung anzupassen. Die Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Bestimmungen über die Anpassung der laufenden Renten in den übrigen Fällen zu erlassen (Art. 36 Abs. 2 BVG).