Somit findet die durch den Stiftungsrat festgelegte Änderung vom 11. Januar 1996, welche rückwirkende Geltung auf den 1. Januar 1996 hat, auf den Rentenanspruch des Klägers Anwendung. Die ganze versicherte Invalidenrente beträgt somit 40% des versicherten Salärs. Die dem Kläger ab 1. Januar 1996 zustehenden Renten sind auf der Basis des Jahresrentenbetrages von Fr. 12096.- zu berechnen und entsprechend geschuldet. 2. - Der Kläger verlangt auf dieser Rente noch den zwischenzeitlich eingetretenen Teuerungsausgleich.