Es ist davon auszugehen, dass Ziff. 28.1 den Übergang des Reglementes vom 1. Januar 1991 zum Reglement vom 1. Januar 1995, beschlossen am 25. November 1994, zu regeln hatte und deshalb für den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Zudem würde die ausdrücklich festgelegte rückwirkende Änderung einzelner Reglementsbestimmungen dieser Übergangsbestimmung vorgehen. Der Kläger kann sich unter diesen Umständen nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Somit findet die durch den Stiftungsrat festgelegte Änderung vom 11. Januar 1996, welche rückwirkende Geltung auf den 1. Januar 1996 hat, auf den Rentenanspruch des Klägers Anwendung.