zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung als zeitlich mässig bezeichnet werden. Eine ausdrückliche Festlegung, dass Destinatäre, welche seit dem 1. Januar 1996 eine Invalidenrente beanspruchen, gemäss der früheren Reglementsbestimmung Anspruch auf eine Invalidenrente von 55% des versicherten Salärs haben, kann dem Reglement nicht entnommen werden. Die in Ziff. 28.1 geregelte Übergangsbestimmung, wonach laufende Renten und mit ihnen verbundene anwartschaftliche Leistungen nach den beim Rentenbeginn gültigen Reglement abgewickelt werden, gilt nicht als entsprechende Garantie. Es ist davon auszugehen, dass Ziff.