Aus dem Gesetz ergibt sich zwar der Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 23 ff. BVG), dieser wird aber nicht wertmässig definiert. Deshalb ist das Recht auf Invalidenleistungen lediglich in seinem Bestand gesetzlich garantiert. Der genaue Umfang wird in der Regel reglementarisch festgelegt und wird nur dann zum wohlerworbenen Recht, wenn die Festlegung gemäss Reglement unabänderlich ist (vgl. BGE 117 V 227 Erw. 5b). Im Reglement liegt keine Bestimmung vor, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde. Zudem hält sich die Änderung der Höhe der Invalidenrente gemäss der neuen Ziff. 17.3 des Reglementes zuungunsten des Klägers unbestrittenermassen im Rahmen des BVG.