«Der Stiftungsrat erlässt dieses Reglement aufgrund der Stiftungsurkunde unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.» Wenn die Rechtsprechung die Abänderung des Reglementes durch einen Abänderungsvorbehalt im Reglement als zulässig erachtet, darf diese Voraussetzung deshalb umso mehr als erfüllt gelten, wenn der Vorbehalt in der Stiftungsurkunde enthalten ist. Da der Kläger dem Reglement und damit auch der Stiftungsurkunde nie opponiert hat, kam die von der Beklagten vorgenommene Reglementsänderung vom 11. Januar 1996 gültig ab 1. Januar 1996 formell rechtmässig zustande. Aus dem Gesetz ergibt sich zwar der Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 23 ff.