Das Reglement ist inhaltlich an die Stiftungsurkunde gebunden und darf diesem in keinem Punkt widersprechen. Seine Aufgabe ist lediglich, sie in jenen Bereichen, die einer ausführlicheren Regelung bedürfen, zu konkretisieren (Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, Rz 37 zu § 2). Das Reglement enthält somit die zur Stiftungsurkunde gehörenden Ausführungsbestimmungen. In Ziff. 1.3 des Reglementes wird in diesem Sinne denn auch festgehalten: «Der Stiftungsrat erlässt dieses Reglement aufgrund der Stiftungsurkunde unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.»