Besteht zwischen einem Reglement und den Angaben auf dem Vorsorgeausweis ein Unterschied, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Ausführungen des Reglementes als vorrangig erklärt. Leistungsänderungen, die vom zuständigen Organ beschlossen, aber noch nicht im gedruckten Reglement enthalten sind, entfalten somit ihre volle Wirkung, auch wenn der Versicherungsausweis weniger weit geht (Stauffer, a.a.O., S. 106 mit Hinweis). b) In Ziff. 2.3 der Stiftungsurkunde der BVG-Stiftung der B wird festgehalten: «Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung der Stiftung.