Bei Reglementsrevisionen und -anpassungen gilt die Schranke, dass anwartschaftlich gebundene Mittel nicht geschmälert werden dürfen; Recht auf Besitzstandswahrung künftiger Leistungszusagen steht dem Versicherten nicht zu (Beurret-Flück/Meier, Die Wahrung der erworbenen Rechte von Destinatären bei Neuordnung der Personalvorsorge, insbesondere bei Anpassung an das BVG, in BJM 1988, S. 193 ff.). Besteht zwischen einem Reglement und den Angaben auf dem Vorsorgeausweis ein Unterschied, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Ausführungen des Reglementes als vorrangig erklärt.