Nach der Besitzstandsgarantie bleiben gemäss bisherigem Recht erworbene Rechtspositionen auch weiterhin bestehen, obwohl sie dem neuen Recht nicht entsprechen. Damit eine entsprechende Garantie anzunehmen ist, muss das neue Recht ausdrücklich festlegen, dass die erworbene Position «nach wie vor» gilt. Ein Besitzstand wird im Bereich des Sozialversicherungsrechts nur angenommen, wenn das neue Gesetz eine entsprechende Garantie ausdrücklich vorsieht (Kieser, a.a.O., S. 294 und 298 mit Hinweisen). Bei Reglementsrevisionen und -anpassungen gilt die Schranke, dass anwartschaftlich gebundene Mittel nicht geschmälert werden dürfen;