Wohlerworbene Rechte werden durch die sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung nur ausnahmsweise anerkannt. Nach einer in der Gerichtspraxis verwendeten Formel wandeln sich finanzielle Ansprüche lediglich dann zu wohlerworbenen Rechten, wenn das Sozialversicherungsgesetz die Beziehungen ein- für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (Kieser, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, SZS 1999, S. 296 und 299 mit Hinweisen).