Die Rückwirkung muss zeitlich mässig bleiben. Das Bundesgericht hat eine rückwirkende Inkraftsetzung auf ein Jahr als mässig bezeichnet (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1986, S. 105, mit Hinweis auf BGE 77 I 190). Als wohlerworben werden jene Rechte bezeichnet, die sich durch eine derartige Beständigkeit auszeichnen, dass sie auch nicht durch Gesetz abänderbar sind; sie werden durch die Eigentumsgarantie bzw. durch das Prinzip des Vertrauensschutzes geschützt. Wohlerworbene Rechte werden durch die sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung nur ausnahmsweise anerkannt.