Unechte Rückwirkung liegt vor bei der Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Dies ist gegeben, wenn bei der Anwendung des neuen Erlasses auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Erlasses entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Erlasses noch andauern (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz 273 mit Hinweisen). Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 118 Ia 245). Die Rückwirkung muss zeitlich mässig bleiben.