Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht die Möglichkeit, Reglementsänderungen mit Auswirkungen auf die Leistungen vorzunehmen. Die Herabsetzung der reglementarischen Rentenhöhe ist jederzeit möglich. Einzig das Minimum des BVG-Obligatoriums muss eingehalten werden (Hans-Ulrich Stauffer, Pensionskasse: Das Beste daraus machen!, Zürich 1995, S. 105). Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes setzt einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung im Reglement voraus (BGE 117 V 226 Erw. 4). Unechte Rückwirkung liegt vor bei der Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte.