Nach Ziff. 17.3 des Reglementes für die obligatorische Personalvorsorge der BVG-Stiftung der B (nachfolgend: Reglement) gültig ab 1. Januar 1995, betrug die ganze versicherte Invalidenrente 55% des versicherten Salärs. Unter Berücksichtigung der Änderung vom 11. Januar 1996, gültig ab 1. Januar 1996, beträgt die Invalidenrente gemäss Ziff. 17.3 des Reglementes 40% des versicherten Salärs. Somit ist zu prüfen, ob das am 11. Januar 1996 geänderte Reglement rückwirkend per 1. Januar 1996 angewendet werden kann. a) Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht die Möglichkeit, Reglementsänderungen mit Auswirkungen auf die Leistungen vorzunehmen.