Die Beklagte sei ausserdem zu verpflichten, dem Kläger auf den zustehenden Rentenleistungen einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 5% Verzugszins seit mittlerem Verfall - 1. Januar 1998 - auf der Rentennachzahlungsberechnung von Fr. 46872.-, somit Fr. 4687.- nachzuzahlen. Die BVG-Stiftung beantragte Abweisung der Klage. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. - Streitig ist zunächst die Rentenhöhe. Diese hängt davon ab, welche Reglementsbestimmung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Nach Ziff.