Ausserdem mahnte er Verzugszinsen ab. Die BVG-Stiftung teilte ihm daraufhin mit, dass im Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 16. November 1999 nichts von einem Verzugszins erwähnt sei. Sollte sie dennoch zu einer Verzugszinszahlung verpflichtet werden, behalte sie sich vor, auf die Kürzung der Leistungen infolge Überversicherung zurückzukommen. Gemäss ihrem Reglement betrage die versicherte Invalidenrente seit dem 1. Januar 1996 40% des koordinierten Lohnes. A sei mit einem koordinierten Lohn von Fr. 30240.- versichert gewesen, was die berechnete Invalidenrente von Fr. 12096.- pro Jahr ergebe.