Da im Reglement keine Bestimmung vorliegt, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde und diese sich im Rahmen des BVG hält, stehen vorliegend einer rückwirkenden Reglementsänderung keine wohlerworbenen Rechte entgegen. Zudem ist eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie in casu ausgeschlossen. Art. 36 BVG. Eine Teuerungsanpassung ist nicht vorzunehmen, wenn die ausgerichteten Renten über den Minimalrenten liegen. Art. 24 BVV 2. Berechnung der Überentschädigung. Verzugszins in der beruflichen Vorsorge. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |