| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Berufliche Vorsorge | | Entscheiddatum: | 28.03.2002 | | Fallnummer: | S 00 322 | | LGVE: | 2002 II Nr. 35 | | Leitsatz: | Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes setzt einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung entweder im Reglement oder in der Stiftungsurkunde voraus. Da im Reglement keine Bestimmung vorliegt, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde und diese sich im Rahmen des BVG hält, stehen vorliegend einer rückwirkenden Reglementsänderung keine wohlerworbenen Rechte entgegen.