{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-03-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-322_2002-03-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1354", "Checksum": "6ea3307f1a0ca00c552b59153645649e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 322", "2002 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2002 S 00 322 (2002 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes setzt einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung entweder im Reglement oder in der Stiftungsurkunde voraus. Da im Reglement keine Bestimmung vorliegt, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde und diese sich im Rahmen des BVG hält, stehen vorliegend einer rückwirkenden Reglementsänderung keine wohlerworbenen Rechte entgegen. Zudem ist eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie in casu ausgeschlossen.\r\nArt. 36 BVG. Eine Teuerungsanpassung ist nicht vorzunehmen, wenn die ausgerichteten Renten über den Minimalrenten liegen.\r\nArt. 24 BVV 2. Berechnung der Überentschädigung.\r\nVerzugszins in der beruflichen Vorsorge. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:43", "Checksum": "33a929b169f0897379c7daa00c59465a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2002 S 00 322 (2002 II Nr. 35)\nRegeste:\nDie einseitige Abänderbarkeit des Reglementes setzt einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung entweder im Reglement oder in der Stiftungsurkunde voraus. Da im Reglement keine Bestimmung vorliegt, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde und diese sich im Rahmen des BVG hält, stehen vorliegend einer rückwirkenden Reglementsänderung keine wohlerworbenen Rechte entgegen. Zudem ist eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie in casu ausgeschlossen.\r\nArt. 36 BVG. Eine Teuerungsanpassung ist nicht vorzunehmen, wenn die ausgerichteten Renten über den Minimalrenten liegen.\r\nArt. 24 BVV 2. Berechnung der Überentschädigung.\r\nVerzugszins in der beruflichen Vorsorge. | Berufliche Vorsorge\n\n Verzugszinse geschuldet. Da diesbezüglich im Reglement nichts enthalten ist, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (vgl. BGE 119 V 131 ff.). In Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OR sind bei Renten erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Zinssatz beträgt 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Klage wurde erstmals am 9. September 1998 eingereicht. Somit hat die Beklagte auf den seit 9. September 1998 und bis zur Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. Für die am 9. Dezember 1999 erfolgte Rentenzahlung von Fr. 46872.- ist ab diesem Datum kein Verzugszins mehr geschuldet. Eine Verrechnung mit einer Überversicherung ist nicht statthaft, weil - wie oben festgestellt wurde - keine solche bestand. 5. - (...) |"}