{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-03-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-322_2002-03-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1354", "Checksum": "6ea3307f1a0ca00c552b59153645649e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 322", "2002 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2002 S 00 322 (2002 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes setzt einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung entweder im Reglement oder in der Stiftungsurkunde voraus. 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Da im Reglement keine Bestimmung vorliegt, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde und diese sich im Rahmen des BVG hält, stehen vorliegend einer rückwirkenden Reglementsänderung keine wohlerworbenen Rechte entgegen. Zudem ist eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie in casu ausgeschlossen.\r\nArt. 36 BVG. Eine Teuerungsanpassung ist nicht vorzunehmen, wenn die ausgerichteten Renten über den Minimalrenten liegen.\r\nArt. 24 BVV 2. Berechnung der Überentschädigung.\r\nVerzugszins in der beruflichen Vorsorge. | Berufliche Vorsorge\n\n noch den zwischenzeitlich eingetretenen Teuerungsausgleich. Nach Art. 36 Abs. 1 BVG sind Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, für Männer bis zum vollendeten 65., für Frauen bis zum vollendeten 62. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung anzupassen. Die Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Bestimmungen über die Anpassung der laufenden Renten in den übrigen Fällen zu erlassen (Art. 36 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat bestimmte sodann in Art. 1 der Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung Folgendes: Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres der Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz entspricht der Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen dem Stand im September des Jahres, in dem die Rente zu laufen beginnt und dem Stand im September des Jahres vor der Anpassung. Die 1996 erstmals ausgerichteten Renten müssten demnach per 1. Januar 2000 angepasst werden und zwar gemäss Verordnung des Bundesrates um 2,3%. Allerdings ist diese Anpassung nur soweit erforderlich, als es sich um Minimalrenten handelt (vgl. auch BGE 127 V 264). In der Duplik weist die BVG-Stiftung darauf hin, die von ihr jährlich bezahlten Invalidenrenten von Fr. 12096.- würden wesentlich über der nach BVG berechneten Minimalrente von Fr. 6856.- liegen. In der vom Gericht eingeholten Aufstellung vom 5. März 2002 präzisierte die BVG-Stiftung diese Minimalrente auf Fr. 8780.-, da per 1. September 2000 die Rückvergütung der Austrittsleistung von Fr. 26691.- erfolgt sei. Diese Minimalrente ist an sich unbestritten und liegt immer noch unter der von der Beklagten ausgerichteten Rente von Fr. 12096.-. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die der Teuerung angepasste BVG-Minimum-Rente die effektiv ausbezahlte Rente überschreite, würde sie die Teuerungsanpassung gewähren. Nach Ziff. 20.1 des Reglementes werden die Rentenleistungen, solange sie höher sind als die der Teuerung angepassten Minimumrenten, unverändert weiter erbracht. Dazu ist die Beklagte berechtigt. Eine Teuerungsanpassung ist nicht vorzunehmen, weil die ausgerichteten Renten über den Minimalrenten liegen. 3. - a) Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslichen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches der Versicherte erzielen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre. Entscheidend ist das Einkommen, welches der Versicherte ohne die Invalidität im Zeitpunkt erzielen könnte, da sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 123 V 93 Erw. 3b mit Hinweisen). b) Gemäss Auskunft von D, Personalbüro, Stiftung für Schwerbehinderte in Z, gegenüber der IV-Stelle am 11. April 1997 betrug der Jahreslohn des Klägers im Jahr 1990 Fr. 57000.-. Als Gesunder hätte der Kläger auch 1996 als Heilpädagoge und Psychologe gearbeitet und einen Verdienst von Fr. 68506.- erzielt (Aufwertung des Einkommens von 1990 mit dem Landesindex der Konsumentenpreise: Fr. 57000.- : 118,4 [Dez. 1989] x 142,3 [Dez. 1995]). 90% davon ergeben Fr. 61655.30. Hinsichtlich seiner Einnahmen im Jahr 1996 ergibt sich folgendes Bild: Lohnzahlungen (inkl. Krankentaggelder) E AG Fr. 11845.05 Arbeitslosenkasse Auszahlungen 1996 ./. Rückforderungen Fr. 3077.70 IV-Leistungen Fr. 12159.- volle Leistungen BVG 3 x Fr. 504.- (12096:12 = 1008, 50% davon) Fr. 1512.- 9 x Fr. 1008.- Fr. 9072.- Total Fr. 37665.75 Somit steht fest, dass 1996 keine Überentschädigung entstand. 1997 hätte der Kläger als Psychologe Fr. 75000.- verdient (Auskunft von D am 11. April 1997). Sein Validenlohn wäre somit erhöht worden, während sich seine Einnahmen insbesondere um die Leistungen der E AG reduzierten. Demzufolge ist auch in diesem Jahr klar keine Überentschädigung zu verzeichnen. Die Beklagte hat dem Kläger folglich die vollen Leistungen zu bezahlen, wobei die bereits ausgerichteten Zahlungen anzurechnen sind. 4. - Mithin stellt sich noch die Frage, ob ein Verzugszins geschuldet ist. Die Beklagte macht geltend, das Gericht habe sich im Urteil vom 16. November 1999 dazu nicht geäussert. Diese Bemerkung trifft zu, doch heisst das noch nicht, dass keine Verzugszinsen geschuldet sind. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sind auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge auf Invaliditätsleistungen"}