{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-03-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-322_2002-03-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1354", "Checksum": "6ea3307f1a0ca00c552b59153645649e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 322", "2002 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2002 S 00 322 (2002 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes setzt einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung entweder im Reglement oder in der Stiftungsurkunde voraus. 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Da im Reglement keine Bestimmung vorliegt, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde und diese sich im Rahmen des BVG hält, stehen vorliegend einer rückwirkenden Reglementsänderung keine wohlerworbenen Rechte entgegen. Zudem ist eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie in casu ausgeschlossen.\r\nArt. 36 BVG. Eine Teuerungsanpassung ist nicht vorzunehmen, wenn die ausgerichteten Renten über den Minimalrenten liegen.\r\nArt. 24 BVV 2. Berechnung der Überentschädigung.\r\nVerzugszins in der beruflichen Vorsorge. | Berufliche Vorsorge\n\n nur angenommen, wenn das neue Gesetz eine entsprechende Garantie ausdrücklich vorsieht (Kieser, a.a.O., S. 294 und 298 mit Hinweisen). Bei Reglementsrevisionen und -anpassungen gilt die Schranke, dass anwartschaftlich gebundene Mittel nicht geschmälert werden dürfen; Recht auf Besitzstandswahrung künftiger Leistungszusagen steht dem Versicherten nicht zu (Beurret-Flück/Meier, Die Wahrung der erworbenen Rechte von Destinatären bei Neuordnung der Personalvorsorge, insbesondere bei Anpassung an das BVG, in BJM 1988, S. 193 ff.). Besteht zwischen einem Reglement und den Angaben auf dem Vorsorgeausweis ein Unterschied, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Ausführungen des Reglementes als vorrangig erklärt. Leistungsänderungen, die vom zuständigen Organ beschlossen, aber noch nicht im gedruckten Reglement enthalten sind, entfalten somit ihre volle Wirkung, auch wenn der Versicherungsausweis weniger weit geht (Stauffer, a.a.O., S. 106 mit Hinweis). b) In Ziff. 2.3 der Stiftungsurkunde der BVG-Stiftung der B wird festgehalten: «Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung der Stiftung. Er legt im Reglement das Verhältnis zum Arbeitgeber, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. Das Reglement kann vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Das Reglement und seine Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.» Vorliegend ist der Abänderungsvorbehalt nicht im Reglement, sondern in der Stiftungsurkunde enthalten. Das Reglement ist inhaltlich an die Stiftungsurkunde gebunden und darf diesem in keinem Punkt widersprechen. Seine Aufgabe ist lediglich, sie in jenen Bereichen, die einer ausführlicheren Regelung bedürfen, zu konkretisieren (Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, Rz 37 zu § 2). Das Reglement enthält somit die zur Stiftungsurkunde gehörenden Ausführungsbestimmungen. In Ziff. 1.3 des Reglementes wird in diesem Sinne denn auch festgehalten: «Der Stiftungsrat erlässt dieses Reglement aufgrund der Stiftungsurkunde unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.» Wenn die Rechtsprechung die Abänderung des Reglementes durch einen Abänderungsvorbehalt im Reglement als zulässig erachtet, darf diese Voraussetzung deshalb umso mehr als erfüllt gelten, wenn der Vorbehalt in der Stiftungsurkunde enthalten ist. Da der Kläger dem Reglement und damit auch der Stiftungsurkunde nie opponiert hat, kam die von der Beklagten vorgenommene Reglementsänderung vom 11. Januar 1996 gültig ab 1. Januar 1996 formell rechtmässig zustande. Aus dem Gesetz ergibt sich zwar der Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 23 ff. BVG), dieser wird aber nicht wertmässig definiert. Deshalb ist das Recht auf Invalidenleistungen lediglich in seinem Bestand gesetzlich garantiert. Der genaue Umfang wird in der Regel reglementarisch festgelegt und wird nur dann zum wohlerworbenen Recht, wenn die Festlegung gemäss Reglement unabänderlich ist (vgl. BGE 117 V 227 Erw. 5b). Im Reglement liegt keine Bestimmung vor, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde. Zudem hält sich die Änderung der Höhe der Invalidenrente gemäss der neuen Ziff. 17.3 des Reglementes zuungunsten des Klägers unbestrittenermassen im Rahmen des BVG. Der Vorsorgeausweis vom 15. März 1995, welcher per 1. Januar 1995 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 16632.- festhält, kann nicht als qualifizierte Zusicherung deklariert werden. Der rückwirkenden Änderung stehen somit keine wohlerworbenen Rechte entgegen. Die auf 11 Tage beschränkte Rückwirkung darf gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung als zeitlich mässig bezeichnet werden. Eine ausdrückliche Festlegung, dass Destinatäre, welche seit dem 1. Januar 1996 eine Invalidenrente beanspruchen, gemäss der früheren Reglementsbestimmung Anspruch auf eine Invalidenrente von 55% des versicherten Salärs haben, kann dem Reglement nicht entnommen werden. Die in Ziff. 28.1 geregelte Übergangsbestimmung, wonach laufende Renten und mit ihnen verbundene anwartschaftliche Leistungen nach den beim Rentenbeginn gültigen Reglement abgewickelt werden, gilt nicht als entsprechende Garantie. Es ist davon auszugehen, dass Ziff. 28.1 den Übergang des Reglementes vom 1. Januar 1991 zum Reglement vom 1. Januar 1995, beschlossen am 25. November 1994, zu regeln hatte und deshalb für den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Zudem würde die ausdrücklich festgelegte rückwirkende Änderung einzelner Reglementsbestimmungen dieser Übergangsbestimmung vorgehen. Der Kläger kann sich unter diesen Umständen nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Somit findet die durch den Stiftungsrat festgelegte Änderung vom 11. Januar 1996, welche rückwirkende Geltung auf den 1. Januar 1996 hat, auf den Rentenanspruch des Klägers Anwendung. Die ganze versicherte Invalidenrente beträgt somit 40% des versicherten Salärs. Die dem Kläger ab 1. Januar 1996 zustehenden Renten sind auf der Basis des Jahresrentenbetrages von Fr. 12096.- zu berechnen und entsprechend geschuldet. 2. - Der Kläger verlangt auf dieser Rente"}