{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-03-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-322_2002-03-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1354", "Checksum": "6ea3307f1a0ca00c552b59153645649e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 322", "2002 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2002 S 00 322 (2002 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes setzt einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung entweder im Reglement oder in der Stiftungsurkunde voraus. 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Da im Reglement keine Bestimmung vorliegt, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde und diese sich im Rahmen des BVG hält, stehen vorliegend einer rückwirkenden Reglementsänderung keine wohlerworbenen Rechte entgegen. Zudem ist eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie in casu ausgeschlossen.\r\nArt. 36 BVG. Eine Teuerungsanpassung ist nicht vorzunehmen, wenn die ausgerichteten Renten über den Minimalrenten liegen.\r\nArt. 24 BVV 2. Berechnung der Überentschädigung.\r\nVerzugszins in der beruflichen Vorsorge. | Berufliche Vorsorge\n\n\n| Entscheid: | Mit Urteil vom 16. November 1999 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern rechtskräftig befunden, dass die BVG-Stiftung der B A ab 1. Januar 1996 eine halbe und ab 1. April 1996 bis auf weiteres eine ganze BVG-Invalidenrente zu bezahlen habe. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 setzte die BVG-Stiftung daraufhin die jährliche IV-Rente auf Fr. 12096.- mit einer rückwirkenden Rentenzahlung von Fr. 46872.- fest. In der Folge verlangte Rechtsanwalt C mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 von der Beklagten eine BVG-Invalidenrente aufgrund des Versicherungsausweises. Ausserdem mahnte er Verzugszinsen ab. Die BVG-Stiftung teilte ihm daraufhin mit, dass im Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 16. November 1999 nichts von einem Verzugszins erwähnt sei. Sollte sie dennoch zu einer Verzugszinszahlung verpflichtet werden, behalte sie sich vor, auf die Kürzung der Leistungen infolge Überversicherung zurückzukommen. Gemäss ihrem Reglement betrage die versicherte Invalidenrente seit dem 1. Januar 1996 40% des koordinierten Lohnes. A sei mit einem koordinierten Lohn von Fr. 30240.- versichert gewesen, was die berechnete Invalidenrente von Fr. 12096.- pro Jahr ergebe. Am 19. Mai 2000 reichte Rechtsanwalt C Klage gegen die BVG-Stiftung ein und beantragte, die Rente sei auf der Basis eines versicherten Jahresrentenbetrages von Fr. 16632.- gemäss Vorsorgeausweis vom 15. März 1995 zuzüglich zwischenzeitlich eingetretenem Teuerungsausgleich zu entrichten. Die Beklagte sei ausserdem zu verpflichten, dem Kläger auf den zustehenden Rentenleistungen einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 5% Verzugszins seit mittlerem Verfall - 1. Januar 1998 - auf der Rentennachzahlungsberechnung von Fr. 46872.-, somit Fr. 4687.- nachzuzahlen. Die BVG-Stiftung beantragte Abweisung der Klage. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. - Streitig ist zunächst die Rentenhöhe. Diese hängt davon ab, welche Reglementsbestimmung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Nach Ziff. 17.3 des Reglementes für die obligatorische Personalvorsorge der BVG-Stiftung der B (nachfolgend: Reglement) gültig ab 1. Januar 1995, betrug die ganze versicherte Invalidenrente 55% des versicherten Salärs. Unter Berücksichtigung der Änderung vom 11. Januar 1996, gültig ab 1. Januar 1996, beträgt die Invalidenrente gemäss Ziff. 17.3 des Reglementes 40% des versicherten Salärs. Somit ist zu prüfen, ob das am 11. Januar 1996 geänderte Reglement rückwirkend per 1. Januar 1996 angewendet werden kann. a) Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht die Möglichkeit, Reglementsänderungen mit Auswirkungen auf die Leistungen vorzunehmen. Die Herabsetzung der reglementarischen Rentenhöhe ist jederzeit möglich. Einzig das Minimum des BVG-Obligatoriums muss eingehalten werden (Hans-Ulrich Stauffer, Pensionskasse: Das Beste daraus machen!, Zürich 1995, S. 105). Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes setzt einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung im Reglement voraus (BGE 117 V 226 Erw. 4). Unechte Rückwirkung liegt vor bei der Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Dies ist gegeben, wenn bei der Anwendung des neuen Erlasses auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Erlasses entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Erlasses noch andauern (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz 273 mit Hinweisen). Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 118 Ia 245). Die Rückwirkung muss zeitlich mässig bleiben. Das Bundesgericht hat eine rückwirkende Inkraftsetzung auf ein Jahr als mässig bezeichnet (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1986, S. 105, mit Hinweis auf BGE 77 I 190). Als wohlerworben werden jene Rechte bezeichnet, die sich durch eine derartige Beständigkeit auszeichnen, dass sie auch nicht durch Gesetz abänderbar sind; sie werden durch die Eigentumsgarantie bzw. durch das Prinzip des Vertrauensschutzes geschützt. Wohlerworbene Rechte werden durch die sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung nur ausnahmsweise anerkannt. Nach einer in der Gerichtspraxis verwendeten Formel wandeln sich finanzielle Ansprüche lediglich dann zu wohlerworbenen Rechten, wenn das Sozialversicherungsgesetz die Beziehungen ein- für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (Kieser, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, SZS 1999, S. 296 und 299 mit Hinweisen). Nach der Besitzstandsgarantie bleiben gemäss bisherigem Recht erworbene Rechtspositionen auch weiterhin bestehen, obwohl sie dem neuen Recht nicht entsprechen. Damit eine entsprechende Garantie anzunehmen ist, muss das neue Recht ausdrücklich festlegen, dass die erworbene Position «nach wie vor» gilt. Ein Besitzstand wird im Bereich des Sozialversicherungsrechts"}