{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-03-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-322_2002-03-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1354", "Checksum": "6ea3307f1a0ca00c552b59153645649e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 322", "2002 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2002 S 00 322 (2002 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes setzt einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung entweder im Reglement oder in der Stiftungsurkunde voraus. Da im Reglement keine Bestimmung vorliegt, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde und diese sich im Rahmen des BVG hält, stehen vorliegend einer rückwirkenden Reglementsänderung keine wohlerworbenen Rechte entgegen. Zudem ist eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie in casu ausgeschlossen.\r\nArt. 36 BVG. Eine Teuerungsanpassung ist nicht vorzunehmen, wenn die ausgerichteten Renten über den Minimalrenten liegen.\r\nArt. 24 BVV 2. Berechnung der Überentschädigung.\r\nVerzugszins in der beruflichen Vorsorge. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:43", "Checksum": "33a929b169f0897379c7daa00c59465a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2002 S 00 322 (2002 II Nr. 35)\nRegeste:\nDie einseitige Abänderbarkeit des Reglementes setzt einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung entweder im Reglement oder in der Stiftungsurkunde voraus. Da im Reglement keine Bestimmung vorliegt, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde und diese sich im Rahmen des BVG hält, stehen vorliegend einer rückwirkenden Reglementsänderung keine wohlerworbenen Rechte entgegen. Zudem ist eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie in casu ausgeschlossen.\r\nArt. 36 BVG. Eine Teuerungsanpassung ist nicht vorzunehmen, wenn die ausgerichteten Renten über den Minimalrenten liegen.\r\nArt. 24 BVV 2. Berechnung der Überentschädigung.\r\nVerzugszins in der beruflichen Vorsorge. | Berufliche Vorsorge\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Berufliche Vorsorge |\n| Entscheiddatum: | 28.03.2002 |\n| Fallnummer: | S 00 322 |\n| LGVE: | 2002 II Nr. 35 |\n| Leitsatz: | Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes setzt einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung entweder im Reglement oder in der Stiftungsurkunde voraus. Da im Reglement keine Bestimmung vorliegt, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde und diese sich im Rahmen des BVG hält, stehen vorliegend einer rückwirkenden Reglementsänderung keine wohlerworbenen Rechte entgegen. Zudem ist eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie in casu ausgeschlossen. Art. 36 BVG. Eine Teuerungsanpassung ist nicht vorzunehmen, wenn die ausgerichteten Renten über den Minimalrenten liegen. Art. 24 BVV 2. Berechnung der Überentschädigung. Verzugszins in der beruflichen Vorsorge. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}