Mit andern Worten ist das Hilfsmittel nicht direkt an eine Eingliederungsmassnahme gekoppelt. Vielmehr ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin schon bald zehn Jahre zu 40% die kaufmännischen Arbeiten in der besagten Gärtnerei ausübt und diese auch weiterhin auszuüben gedenkt, mindestens solange sie mit der Tätigkeit als Masseurin nicht ausgelastet ist. Unter diesen Umständen ist aber auch die neue Anpassung, soweit sie für die Weiterführung dieser Tätigkeit notwendig ist, vorzunehmen und die Invalidenversicherung hat die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. |