Auch Personen, deren Invalidität nach der spezifischen Methode (mit allfälliger Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners) zu ermitteln ist, haben Anspruch auf Hilfsmittel. Ebenso besteht je nach dem ein Anspruch auf ein Hilfsmittel bei Personen, deren Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen ist, obwohl sie nur teilweise erwerbstätig sind. Mit andern Worten ist das Hilfsmittel nicht direkt an eine Eingliederungsmassnahme gekoppelt.