Als sie der Beschwerdeführerin den Computer zur Verfügung stellte, war sie ebenfalls lediglich zu 40% für die Gärtnerei tätig. Eine Vorschrift, wonach Hilfsmittel nur abgegeben werden dürften, wenn eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sehen weder das Gesetz noch die Verordnung vor. Im Gegenteil sind auch Hilfsmittel abzugeben, welche nur im Aufgabenbereich nötig sind. Auch Personen, deren Invalidität nach der spezifischen Methode (mit allfälliger Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners) zu ermitteln ist, haben Anspruch auf Hilfsmittel.