Nachdem ihr die Stelle im Altersheim gekündigt worden ist, führte sie die Tätigkeit in der Gärtnerei weiter und bildete sich daneben als Masseurin aus. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin gerne nur als Masseurin arbeiten würde, wenn sie genügend Arbeit hätte. Solange dies aber nicht aktuell ist, ist es durchaus zweckmässig, wenn sie die Teilzeitarbeit in der Gärtnerei, für die sie entlöhnt wird, weiter beibehält. Aus diesem Grund ist es nicht einzusehen, weshalb ihr die IV-Stelle das Hilfsmittel heute verweigern sollte. Als sie der Beschwerdeführerin den Computer zur Verfügung stellte, war sie ebenfalls lediglich zu 40% für die Gärtnerei tätig.