Die IV-Stelle machte geltend, der Beschwerdeführerin wäre es ohne weiteres möglich, in einem Angestelltenverhältnis ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten, weil sie sowohl für eine selbständige Existenz als auch für eine Anstellung die Krankenkassenzulassung bzw. SRK-Anerkennung benötige, die sie aber erst nach einer gewissen Erfahrungszeit erhalte. Diese Ausführungen sind durchaus glaubhaft, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin heute noch keine volle Erwerbstätigkeit als Masseurin ausüben könnte, selbst wenn sie wollte.