Mit Hilfe der IV-Stelle konnte sie dann die Umschulung in der Massageschule C absolvieren. Nach der Zusatzausbildung in manueller Lymphdrainage hatte die Beschwerdeführerin Ende Februar 1999 ihre Ausbildung beendet. Wie der Rechtsdienst für Behinderte darlegt, kann sie vorläufig aber wöchentlich lediglich wenige Stunden als medizinische Masseurin arbeiten. Die IV-Stelle machte geltend, der Beschwerdeführerin wäre es ohne weiteres möglich, in einem Angestelltenverhältnis ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.