In Ziffer 13.01 HVI werden invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen genannt. Die IV-Stelle stützte sich bei der Zusprechung des Computers auf diese Bestimmung ab und geht in der hier zu beurteilenden Verfügung mit Recht davon aus, dass sie grundsätzlich die hier notwendigen Computerkosten übernehmen dürfte, ist doch unbestritten, dass die Anpassungen infolge der Sehbehinderung der Versicherten notwendig sind. Die IV-Stelle lehnt die Übernahme der Kosten ab, weil die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit eine Umschulung zur Masseurin erhalten hat.